Dienstleistungen des Bürgeramtes im Rathaus Freisen

Bürgeramt und Ortspolizeibehörde

Neuer Personalausweis verpflichtend seit 01.11.2010

Am 1. November 2010 wurde der neue Personalausweis in Scheckkartengröße eingeführt. Eine Umtauschpflicht vor dem Ablauf der Gültigkeit Ihres bisherigen Ausweises besteht nicht. Alle alten Personalausweise bleiben bis zum Ablaufdatum gültig. Die Neuerungen sind: Biometrisches Lichtbild, Fingerabdrücke, Elektronischen Identitätsnachweis mit PIN als Internetausweis.

Auf dem Chip werden folgende Daten gespeichert (mit Verschlüsselung):
Lichtbild, Name, Anschrift, Geburtsdaten, ggf. Fingerabdruck

Das Auslesen der Daten ist nur mit Berechtigung (Behörden) oder Zustimmung des Ausweisinhabers möglich.

https://www.bundesdruckerei.de/themes/custom/bs_bdr/images/bundesdruckerei-logo.png
Weitere Informationen zum neuen Personalausweis finden Sie auf der Webseite des Innenministeriums.


Erforderliche Unterlagen für Personalausweise und Pässe

Bitte bisherigen Ausweis, Pass oder Kinderausweis (alter Art) und 1 Lichtbild mitbringen.
Das Lichtbild muss biometrietauglich sein.


Gebühren

Personalausweis
Antragsteller unter 24 Jahren:22,80 €
Antragsteller ab 24 Jahren:37,00 €
Vorläufiger Personalausweis:10,00 €

Weitere Gebühren zum E-Pass
Ändern der Transport-PIN in eine persönliche PIN:gebührenfrei
Ändern der PIN im Bürgeramt (z.B. PIN vergessen):gebührenfrei
Ändern der Anschrift bei Umzügen:gebührenfrei
Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall:gebührenfrei

Reisepass
bis zum 24. Lebensjahr:37,50 €
ab dem 24. Lebensjahr:70,00 €
Vorläufiger Reisepass:26,00 €

Express-Reisepass
bis zum 24. Lebensjahr:69,50 €
ab dem 24. Lebensjahr:102,00 €

Gültigkeiten
Personalausweis bis zum 24. Lebensjahr:6 Jahre
Personalausweis ab dem 24. Lebensjahr:10 Jahre
Vorläufiger Personalausweis:3 Monate (Verlängerung nicht möglich)
Reisepass bis zum 24. Lebensjahr:6 Jahre
Reisepass ab dem 24. Lebensjahr:10 Jahre
Vorläufiger Reisepass:1 Jahr (Verlängerung nicht möglich)

Seit dem 01. November 2015 gelten auf Grundlage des neuen Bundesmeldegesetz einheitliche melderechtliche Regelungen für alle Bürgerinnen und Bürger.

Meldeangelegenheitnotwendige UnterlagenGebühr
Anmeldung einer Haupt-/Nebenwohnunggültiger Personalausweis und eventuell Reisepass aller zuziehenden Personen


Wohnungsgeberbestätigung
keine
Abmeldung einer Haupt-/Nebenwohnunggültiger Personalausweis und eventuell Reisepass

Eine Abmeldung ist nur erforderlich: bei Wegzug ins Ausland ist eine Wohnungsgeberbestätigung vom bisherigen Wohnungsgeber vorzulegen

Die Abmeldung einer Nebenwohnung muss beim Hauptwohnsitz erfolgen.
keine
Ummeldung innerhalb der Gemeinde Freisengültiger Personalausweis und eventuell Reisepass aller umziehenden Personen

Wohnungsgeberbestätigung
keine

Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers

Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An-, Um- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber den Einzug in eine neue Wohnung mit der vorgeschriebenen Wohnungsgeberbestätigung zu bestätigen. Der Auszug aus einer Wohnung ist nur dann mit diesem Vordruck zu bestätigen, wenn der Meldepflichtige nach Auszug keine neue Wohnung im Bundesgebiet bezieht. Hinweis: Die Vorlage des Mietvertrages genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Meldefristen

Die Frist für eine An-, Um- oder Abmeldung beträgt 2 Wochen nach Einzug in die neue Wohnung. Sollte nach Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung im Inland bezogen werden, so hat die Abmeldung innerhalb von 2 Wochen nach dem Auszug zu erfolgen. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und nicht im Inland gemeldet sind (beispielsweise Touristen oder Geschäftsreisende), entsteht die Meldepflicht erst nach 3 Monaten. Wer im Inland gemeldet ist und eine Wohnung für nicht länger als 6 Monate bezieht, braucht sich für diese Wohnung nicht an- oder abzumelden. Wer nach Ablauf von 6 Monaten nicht aus der Wohnung ausgezogen ist, hat sich binnen 2 Wochen für diese Wohnung anzumelden. Die gebührenfreie An-, Ab- oder Ummeldung können Sie persönlich oder durch einen von Ihnen Bevollmächtigten im Bürgeramt vornehmen. Denken Sie bitte auch daran Ihre Fahrzeuge umzumelden (näheres s. Kfz und Kennzeichen).

Übermittlungssperren

Das Bundesmeldegesetz sieht für folgende Datenübermittlungen aus dem Melderegister ein Widerspruchs- (W) oder Einwilligungsrecht (E) vor: • an Parteien, Wählergruppen & Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen (W) • an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen (W) • an Adressbuchverlage zur Erstellung von Adressbüchern (W) • an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften für die Daten der Familienangehörigen eines Kirchenmitgliedes (W) • an die Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial (W) • für Zwecke der Werbung (E) • für Zwecke des Adresshandels (E) Wichtig: Bereits bestehende Übermittlungssperren nach bisherigem Melderecht für das Saarland werden analog übernommen und brauchen nicht neu erklärt zu werden. Den Vordruck für einen Widerspruch gegen die Datenübermittlung finden Sie hier. Bitte senden Sie diesen komplett ausgefüllt an die Gemeinde Freisen, Bürgeramt, Schulstraße 60, 66629 Freisen.

Bedingter Sperrvermerk

Die Meldebehörde richtet für Personen einen bedingten Sperrvermerk ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in • einer Justizvollzugsanstalt, • einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge, • Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, • Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, • Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen. Betroffene Einrichtungen können jederzeit einen Hinweis zur bedingten Sperre an die Meldebörde geben. In diesen Fällen darf eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören.

Auskunftssperren

Bestehende Auskunftssperren werden unverändert übernommen.

 

Wann muss ich meinen Führerschein umtauschen?

An dieser Stelle wollen wir nochmals auf die Regelungen zur Umstellung der alten Führerscheine hinweisen. Für den Umtausch benötigen Sie ein aktuelles, biometrisch lesbares Foto. Zuständig ist die Führerscheinstelle im Rathaus – natürlich muss hierfür ein Termin vorher telefonisch vereinbart werden (06855/9718).

„Lappen“ (grau oder rosa)
Geburtsjahr des Inhabers Umtauschfrist bis zum
1952 und früher 19. Januar 2033
1953-1958 19. Januar 2022
1959-1964 19. Januar 2023
1965-1970 19. Januar 2024
ab 1971 19. Januar 2025
Kartenführerschein
Ausstellungsjahr Umtauschfrist bis zum
1999-2001 19. Januar 2026
2002-2004 19. Januar 2027
2005-2007 19. Januar 2028
2008 19. Januar 2029
2009 19. Januar 2030
2010 19. Januar 2031
2011 19. Januar 2032
2012-18.01.2013 19. Januar 2033
ab 19.01.2013 Datum ist angegeben

 

Beglaubigungen

Beglaubigungen von Schriftstücken

Nur möglich, wenn das Original von einer Behörde ausgestellt wurde oder die Kopie zur Vorlage bei einer Behörde dient.
Gebühren auf Anfrage 06855/9717 oder 06855/9718.

Beglaubigungen von Unterschriften

Zur Beglaubigung von Unterschriften ist persönliches Erscheinen erforderlich.
Gebühr: 2,55 €

Fischereischeine

Nachweis über Fischereiprüfung erforderlich, jedoch nicht für Inhaber von Fischereischeinen aller Art.

Gebühren:
 
  Gebühr Abgabe Gesamt
Jugend   2,60 €   2,50 €   5,10 €
Jahres   5,00 €   8,00 € 13,00 €
Fünfjahres 16,00 € 40,00 € 56,00 €

Führungszeugnis

Beantragung persönlich und unter Nennung des Verwendungszweckes. Für ein erweitertes Führungszeugnis und eines zur Vorlage bei einer Behörde ist zusätzlich eine schriftliche Aufforderung und gegebenenfalls die Anschrift der Empfängerbehörde erforderlich. 

Gebühr: je 13,00 €

Untersuchungs-Berechtigung

Zur ärztlichen Untersuchung wird für Jugendliche unter 18 Jahren, die ein Beschäftigungsverhältnis eingehen wollen, ein Untersuchungs-Berechtigungsschein kostenlos ausgestellt.